Satzung


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Satzung des Verbandes der Geschichtslehrer Deutschlands e.V.

(„Frankfurter Satzung“ von 1998)
letzte Änderung am 22.09.2016

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Unabhängigkeit

(1) Der Verein führt den Namen „Verband der Geschichtslehrer Deutschlands e.V.“ (künftig Verband). Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Göttingen eingetragen.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Göttingen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verband betrachtet es als seine Aufgabe, Fragen der historisch-politischen Bildung in der Öffentlichkeit, insbesondere den Schulen, Hochschulen und in der außerschulischen Erwachsenenbildung aufzugreifen und die Belange der historisch-politischen Bildung gegenüber den Kultusverwaltungen, den Universitäten, den Verlagen und der Öffentlichkeit zu vertreten. Er fördert die historisch-politische Bildung im Bereich der Lehreraus- und -fortbildung. Er veranstaltet in enger Zusammenarbeit mit dem Verband der Historiker Deutschlands e.V. den Deutschen Historikertag. Der Verband wirkt bei der Gestaltung von Lehrplänen der Fächer der historisch-politischen Bildung mit und wird gutachterlich tätig bei der Gestaltung von Lehr- und Lernmitteln, Studienplänen und Prüfungsordnungen. Er arbeitet mit Berufs- und Fachverbänden auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene zusammen.
(3) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Finanzielle Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands können auf Beschluss der Delegiertenversammlung für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Verbands.

§ 3 Landesverbände

(1) Der Verband besteht aus den Landesverbänden Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Ein Landesverband konstituiert sich über die persönliche Mitgliedschaft seiner Mitglieder.
(2) Jeder Landesverband gibt sich eine eigene Satzung oder Geschäftsordnung (künftig: Landessatzung), die den Prinzipien und den Erfordernissen der Satzung des Verbandes entspricht.
(3) Jeder Landesverband ist satzungsmäßig, in der Zielsetzung und personell unter Wahrung der Zielsetzung des Verbandes unabhängig. Er kann aufgrund sachlicher Zielsetzungen mit anderen Landesverbänden sowie weiteren Verbänden und Organisationen unter Wahrung von § 3 (3) Satz 1 Kooperationen auf Zeit und auf Dauer eingehen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Verbandes kann werden, wer als Geschichtslehrer, in Geschichtsforschung und -lehre, als Historiker oder Politologe in außerschulischen Einrichtungen pädagogisch, wissenschaftlich oder journalistisch tätig ist, eine solche Tätigkeit ausgeübt hat oder in einem Ausbildungsverhältnis hierzu steht.
(2) Mitglied des Verbandes wird man durch persönlichen Eintritt in einen Landesverband. Bisher über Korporation oder Kooperation erworbene Mitgliedschaften gelten fort. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des zuständigen Landesverbandes zu richten. Der Landesvorstand entscheidet über den Antrag. Bei Ablehnung durch den Landesvorstand kann der Antragsteller die Landesschiedskommission bzw. ein in der Landessatzung dafür vorgesehenes Gremium anrufen (künftig: Landesschiedskommission). Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt in schriftlicher Form zum Ende eines Kalenderjahres oder durch Ausschluss durch den Landesvorstand. Gegen die Ausschlussentscheidung des Landesvorstandes kann die Landesschiedskommission angerufen werden. Ausschlussgründe sind grobe bzw. wiederholte Verstöße gegen die im § 2 aufgeführten Zwecke und Aufgaben, gegen die Gemeinnützigkeit sowie gegen Zwecke und Ziele, wie sie in der jeweiligen Landessatzung festgelegt sind.
(3) Auf Vorschlag des Hauptvorstandes kann die Delegiertenversammlung Persönlichkeiten, die sich um die historisch-politische Bildung in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
(4) Natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder des Verbandes werden. Über deren Mitgliedschaft entscheidet der Hauptvorstand.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden finanzielle Jahresbeiträge erhoben. Die Landesverbände setzen die Mitgliedsbeiträge der Höhe nach fest und führen einen Anteil fristgemäß an den Verband ab.
(2) Die Höhe des an den Verband abzuführenden Anteils wird durch die Delegiertenversammlung beschlossen.

§ 6 Organe

(1) Organe des Verbandes sind

  • der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
  • der Geschäftsführende Vorstand (künftig: GV)
  • der Hauptvorstand (künftig: HV)
  • die Delegiertenversammlung

(2) Durch Beschluss des HV können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse und Arbeitskreise eingerichtet werden. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

§ 7 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der GV besteht aus

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem Stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Schatzmeister
  5. zwei Beisitzern

(2) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verband gerichtlich und außergerichtlich allein nach außen vertreten. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis des Stellvertretenden Vorsitzenden dahingehend beschränkt, dass er nur in Abwesenheit oder im Falle sonstiger Verhinderung, nach Rücktritt oder Tod des Vorsitzenden die Geschäfte des Verbandes führt.
(3) Der GV wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Zuständigkeit des GV

(1) Der GV ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.
(2) Der GV hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Sitzungen des GV, des HV und der Delegiertenversammlung;
  2. Ausführung von Beschlüssen der Delegiertenversammlung und des HV;
  3. Vorlage eines Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung von Tätigkeits- und Rechenschaftsberichten, Betreuung von Publikationen des Verbandes sowie die Pressearbeit.

(3) Die interne Aufgabenverteilung regelt der GV selbständig durch Beschluss, soweit sich aus den folgenden Absätzen nicht anderes ergibt.
(4) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Verbandes. Er berichtet dem GV über den Kassenstand. Er legt dem HV einmal im Jahr und der Delegiertenversammlung einen Kassenbericht vor. Er nimmt alle Zahlungen für den Verband gegen Quittung in Empfang. Zahlungen über 300 € für Verbandszwecke bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle seines Stellvertreters.
(5) Der Schriftführer fertigt Niederschriften über die Sitzungen des GV, des HV und der Delegiertenversammlung an. Die Niederschriften werden vom Schriftführer und vom Leiter der Sitzung bzw. Versammlung unterzeichnet.
(6) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Verbandes gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds.
(7) Scheidet der Vorsitzende aus, führt der Stellvertretende Vorsitzende die Geschäfte bis zur Neuwahl des GV. In diesem Fall bestimmt der HV aus den übrigen Mitgliedern des GV den Vertreter des neuen geschäftsführenden Vorsitzenden. Dasselbe Verfahren gilt auch beim Ausscheiden des Stellvertretenden Vorsitzenden. Scheidet ein Mitglied des übrigen GV aus, kann der HV für die Zeit bis zur Neuwahl einen Nachfolger bestimmen.

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des GV

(1) Der GV berät und beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Sitzung des GV muss einberufen werden, wenn drei Mitglieder des GV oder 2/3 der Landesverbände dies beantragen.
(2) Der GV ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der Stellvertretende Vorsitzende.
(3) Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren zwischen zwei Sitzungsterminen des GV herbeiführen. Diese Beschlüsse sind zur Niederschrift der folgenden GV-Sitzung zu nehmen und entsprechend zu kennzeichnen. Wird eine Stimme nicht binnen der gesetzten Frist abgegeben, gilt dies als Enthaltung.

§ 10 Hauptvorstand

(1) Der Hauptvorstand (HV) besteht aus den Mitgliedern des GV und den Vorsitzenden der Landesverbände. Dem HV steht das Recht zu, nach Bedarf Fachleute auf Zeit für bestimmte, klar umrissene Aufträge heranzuziehen. Die Verantwortung von GV und HV bleibt unberührt. Die Vorsitzenden der Landesverbände werden im Verhinderungsfall von ihren satzungsmäßigen Stellvertretern im HV vertreten.
(2) Der HV tritt auf Einladung des Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende. Eine Abstimmung im schriftlichen Umlaufverfahren (auch digital) ist zulässig.
(3) Der HV berät und entscheidet

  • über die Grundlinien der Verbandsarbeit und in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung;
  • über Berichte der Mitglieder des GV und der Beauftragten des HV;
  • über den Kassenbericht des Schatzmeisters und über den Finanzierungsplan;
  • über die Beauftragung von geeigneten Mitgliedern des Verbandes für einen bestimmten Aufgabenbereich;
  • über die Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung;
  • über den Vorschlag an die Delegiertenversammlung, verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern zu ernennen;
  • über die Zusammensetzung der Mandatsprüfungskommission.

(4) Der HV kann sich im Rahmen seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Delegiertenversammlung

I. Aufgaben der Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung berät und beschließt auf der Grundlage von Berichten des GV und des HV über die Verbandspolitik. Darüber hinaus steht der Delegiertenversammlung über das Antragsrecht jedes Delegierten und jedes anwesenden Mitgliedes das Initiativrecht zur Gestaltung der Verbandsarbeit zu.
(2) Die Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Berichtes und Beschlussfassung zum Bericht des Mandatsprüfungskommission;
  • Wahl von zwei Kassenprüfern;
  • Beschluss zur Entlastung des GV nach Vorlage der Rechenschaftsberichte des GV und des Kassenprüfungsberichtes;
  • Neuwahl des GV;
  • Festsetzung des Beitragsanteils, der für jedes Mitglied von den Landesverbänden an den Bundesverband zu entrichten ist;
  • Beschlussfassung über fristgemäß eingereichte Anträge und Dringlichkeitsanträge;
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit;
  • Ernennung von verdienten Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des HV.

II. Zusammensetzung der Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus dem GV und 71 Delegierten der Landesverbände. Sie ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Landesverbände vertreten sind.
(2) Jedem Landesverband stehen zwei Grundmandate zu. Die restlichen 39 Mandate werden – den Mitgliederzahlen der Landesverbände entsprechend – nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren auf die Landesverbände verteilt. Bei der Berechnung wird die Durchschnittszahl der Mitglieder eines jeden Landesverbandes der letzten zwei Jahre zu Grunde gelegt.
(3) Die Zahl der Delegierten eines Landesverbandes darf 30 % der Gesamtdelegiertenzahl nicht überschreiten. Hat ein Landesverband durch Grundmandate und nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren 30 % der Gesamtdelegiertenzahl erreicht, wird er bei der weiteren Zumessung von Delegierten übergangen.
(4) Drei Monate vor der ordentlichen Delegiertenversammlung teilt der GV den Landesverbänden aufgrund der festgestellten Mitgliederzahlen und der erfolgten Beitragszahlungen die Zahl der dem Landesverband zustehenden Delegierten mit. Gegen die Feststellung ist innerhalb eines Monats Berufung bei der Mandatsprüfungskommission möglich, die dem HV eine Empfehlung zur Entscheidung vorlegt.
(5) Die Landesverbände wählen in dafür vorgesehenen Versammlungen die ihnen zustehenden Delegierten und Ersatzdelegierten für eine zweijährige Amtszeit. Ersatzdelegierte treten nach der Höhe ihrer Stimmenzahl für verhinderte Delegierte ein. Erreicht ein Landesverband auch dann nicht die Zahl der ihm zustehenden Delegierten, ist Stimmübertragung auf anwesende Delegierte möglich. Kein Delegierter darf mehr als zwei Stimmen führen.
(6) Die Landesverbände teilen dem GV spätestens 5 Wochen vor der Delegiertenversammlung die Namen der Delegierten und Ersatzdelegierten mit.
(7) Der GV beruft drei Monate vor einer Delegiertenversammlung die Mandatsprüfungskommission. Sie besteht aus drei Mitgliedern unterschiedlicher Landesverbände, darunter ein Mitglied aus dem gastgebenden Landesverband. Der Schatzmeister des Verbandes nimmt an den Besprechungen der Mandatsprüfungskommission teil. Die Mandatsprüfungskommission prüft Berufungen von Landesverbänden gegen die Anwendung des Delegiertenschlüssels, stellt die Delegiertenliste für die Delegiertenversammlung zusammen, berichtet der Delegiertenversammlung und schlägt ihr die Feststellung der Stimm- und Wahlberechtigten und die Höhe der Quoren vor. Jede Änderung nach der Feststellung durch die Delegiertenversammlung ist der Mandatsprüfungskommission von den Landesverbänden bekannt zu geben. Die Mandatsprüfungskommission prüft die Änderungen und gibt das Ergebnis der Prüfung der Delegiertenversammlung zur Feststellung bekannt.

III. Sitzungen und Beschlüsse der Delegiertenversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen. Sie ist vom GV spätestens sechs Monate vor ihrem vorgesehenen Termin einzuberufen. Die schriftliche Einladung der Delegierten mit Angaben zum genauen Zeitpunkt, Tagungsort und dem Vorschlag einer Tagesordnung erfolgt spätestens drei Wochen vor dem vorgesehenen Termin durch den GV über die Landesverbände.
(2) Anträge an die Delegiertenversammlung sind spätestens fünf Wochen vor der Delegiertenversammlung an den Vorsitzenden zu richten, der die Anträge mit der Einladung den Delegierten bekannt gibt, die auf der Delegiertenversammlung gestellt werden, können nur dann behandelt werden, wenn die Delegiertenversammlung mit einem Drittel der Stimmen der Dringlichkeit zustimmt.
(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht die Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt. Der GV schlägt der Delegiertenversammlung eine Verfahrensordnung vor, nach der die Beratungen, die Beschlussfassung und die Neuwahlen vorgenommen werden.
(4) Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter.
(5) Für die Neuwahl des GV ist ein Wahlvorstand einzurichten, der aus einem Wahlleiter, einem Protokollführer und einem weiteren Mitglied besteht. Der Wahlvorstand wird von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Wahlleiter leitet den Wahlvorgang. Bei den Wahlen zum GV wird schriftlich abgestimmt. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen. Die zwei Beisitzer können auf Antrag eines Delegierten und nach Abstimmung per Handzeichen zeitgleich gewählt werden.
(6) Die Sitzungen der Delegiertenversammlung sind verbandsöffentlich. Nichtdelegierte Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht.
(7) Der Wahlvorgang wird in einem Protokoll dokumentiert. Das Protokoll ist vom Wahlvorstand zu unterschreiben. Es enthält die Wahlvorschläge, die Ergebnisse der Wahlen und die Erklärungen der Gewählten, die Wahl anzunehmen.
(8) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung kann vom GV einberufen werden. Der GV muss eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen, wenn dies entweder vom HV oder einem Drittel der Landesverbände unter Angabe des Einberufungsgrundes schriftlich beim Vorsitzenden, im Verhinderungsfall beim Stellvertretenden Vorsitzenden beantragt wird. Die außerordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages mit dem Vorschlag einer Tagesordnung vom GV einzuberufen und findet innerhalb von acht Wochen nach dem Beschluss bzw. Antrag statt. Die Landesverbände entsenden so viele Delegierte wie zur letzten ordentlichen Delegiertenversammlung. Zugleich mit der Einladung beruft der GV die Mandatsprüfungskommission. Spätestens zwei Wochen vor der außerordentlichen Delegiertenversammlung benennen die Landesverbände dem GV ihre Delegierten und Ersatzdelegierten.

§ 12 Verbandsmitteilungen

Mitteilungen, offizielle Stellungnahmen sowie von der Satzung her erforderliche Bekanntgaben werden in der Zeitschrift des Verbandes der Geschichtslehrer Deutschlands oder auf der Homepage und über die Landesverbände veröffentlicht.

§ 13 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen beschließt die Delegiertenversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn die Änderungsanträge spätestens vier Monate vor der Delegiertenversammlung schriftlich dem GV vorliegen. Der GV hat den Landesverbänden drei Monate vor der Delegiertenversammlung eingegangene Anträge auf Änderung der Satzung bekannt zu geben.

§ 14 Auflösung des Verbandes

(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Delegiertenversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den „Verband der Historiker und Historikerinnen Deutschlands e.V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verband gerichtlich aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Delegiertenversammlung in Frankfurt am 08.09.1998 verabschiedet worden. Sie ist mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Göttingen am 24.06.1999 in Kraft getreten. Sie tritt an Stelle der zuletzt am 14.10.1988 in Bamberg geänderten Satzung.
(§ 14 (3) wurde von der Delegiertenversammlung am 10.9.2002 neu formuliert, um zum Erhalt der Gemeinnützigkeit einer Forderung des Finanzamtes Göttingen nachzukommen.)
(§ 2 (5) wurde von der Delegiertenversammlung am 23.09.2014 ergänzt.)
(§ 14 (3) wurde von der Delegiertenversammlung am 22.09.2016 den steuerrechtlichen Notwendigkeiten angepasst, indem ein Vermögensnachfolger benannt worden ist. Andere Änderungen betrafen die §§ 8 (4), 10 (2), 11 III (5) und 12).